Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule (Anschrift) beantragt werden.
Der Schüler kann beurlaubt werden
- bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer,
- bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres vom Schulleiter,
- bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres von der Schulaufsichtsbehörde.
Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden.
Grundsätzlich gilt, daß eine ausnahmsweise erteilte Genehmigung nicht dazu dienen darf; die Schulferien zu verlängern. Ebenso ist eine Schließung des Haushalts nicht als unumgänglich dringlich anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstige Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Anträge auf eine Beurlaubung vor oder nach den Ferien sind mindestens 6 Wochen vorher schriftlich bei der Schulleitung vorzulegen
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