Gremien

Schulkonferenz

  • Aufgaben der Schulkonferenz: Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
    1. Schulprogramm
    2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
    3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und
    die Zusammenarbeit mit anderen Partnern
    4. Festlegung der beweglichen Ferientage
    5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage
    6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts
    7. Organisation der Schuleingangsphase
    8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
    9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen
    10. Einführung von Lernmitteln und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind
    11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten
    12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
    13. Information und Beratung
    14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen
    15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
    16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen und Sponsoring
    17. Schulhaushalt
    18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters
    19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
    20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung
    einer Vertrauensperson, Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses
    21. besondere Formen der Mitwirkung
    22. Mitwirkung beim Schulträger
    23. Erlass einer Schulordnung
    24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot
    25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen
    und Bildungsgangkonferenzen
    26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung
    Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz
    weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der
    Schule zur Entscheidung übertragen.

 

  • Zusammensetzung der Schulkonferenz: Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
    Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen
    und Schüler im gleichen Verhältnis.

 

 

Fachkonferenz

  • Aufgaben der Fachkonferenzen: Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, Grundsätze zur Leistungsbewertung und Vorschläge zur Einführung von Lernmitteln.

 

  • Zusammensetzung der Fachkonferenzen: Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen.

 

Teilkonferenz (Disziplinarkonferenz)

  • Aufgaben der Teilkonferenz: Die Teilkonferenz tritt zusammen, wenn die Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung von der Schule in Betracht gezogen wird oder ihr die Zuständigkeit vom Schulleiter übertragen worden ist, über die Festsetzung von weiteren Ordnungsmaßnahmen gemäß SchulG § 53 entscheidet

 

  • Zusammensetzung der Teilkonferenz: Die Teilkonferenz wird von der Lehrerkonferenz für die Dauer eines Schuljahres berufen. Sie umfasst sieben Personen, und zwar ein Mitglied der Schulleitung, den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin oder die Jahrgangsstufenleiterin / der Jahrgangsstufenleiter, drei für die Dauer eines Schuljahres gewählte Lehrkräfte, ein für die Dauer eines Schuljahres gewähltes Mitglied der Schulpflegschaft und ein für die Dauer eines Schuljahres gewähltes Mitglied des Schülervertretung. Es werden keine Vertreter oder Vertreterinnen für verhinderte Mitglieder der Teilkonferenz gewählt oder benannt. Im Verhinderungsfall tagt die Teilkonferenz nur mit den anwesenden Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit (vier Teilnehmer) muss allerdings gewährleistet bleiben. Bei Beschlussunfähigkeit muss ein neuer Termin festgelegt werden. Die Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülervertretung sind stimmberechtigt. Sie nehmen jedoch dann nicht an der Konferenz teil, wenn die betroffenen Schüler / Schülerinnen oder deren Erziehungsberechtigte der Teilnahme widersprechen.

 

 

Lehrerkonferenz

  • Aufgaben der Lehrerkonferenz: Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten. Die Lehrerkonferenz entscheidet über
    1. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,
    2. Grundsätze für die Verteilung der Sonderaufgaben auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    3. Grundsätze für die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    4. Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
    6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,
    7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen.
    Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkonferenz. Gewählte sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören. Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen.

 

  • Zusammensetzung der Lehrerkonferenz: Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.